Essemtec AG - Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB

Version 1.2 / April 2023

1) Gültigkeit

Die folgenden Bedingungen sind bindend, wenn beide Parteien ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt haben. Jede Änderung und alle damit zusammenhängenden Vereinbarungen sind nur gültig, wenn diese von Essemtec AG (im Weiteren als «Lieferant» bezeichnet) dem Kunden (im Weiteren als «Käufer» bezeichnet) schriftlich bestätigt wurden.

2) Lieferumfang und technische Spezifikationen

Der Lieferumfang des Equipments wird detailliert mittels eines formalen Lieferantenangebots definiert. Die Equipment Standard Spezifikationen sind in den Spezifikationen und Broschüren des Lieferanten festgehalten. Alle vom Käufer verlangten benutzerdefinierten Spezifikationen müssen eigens festgelegt, genehmigt und angeboten werden.

3) Preise / Zahlung

Die Preise sind festgelegt und für den im Referenzangebot oder der allgemeinen Preisliste definierten Lieferumfang und den Arbeitsaufwand gültig. Standardmässig verstehen sich alle Preise des Lieferanten frei Frachtführer FCA (Aesch/LU, Schweiz) INCOTERMS 2010 exklusive Umsatzsteuer, lokale Steuern, Gebühren, Fracht, Versicherung und Zölle (wo zutreffend). Das Verlust- und Schadensrisiko des Produktes geht an den Käufer FCA des Lieferanten. Das Produkt wird vom Käufer im vollen Verkaufswert versichert und wird erst nach Erhalt aller geschuldeten Zahlungen in seinen Besitz übergehen. Die Preise können ohne vorherige Ankündigung geändert werden. Das Datum des Angebots bleibt massgebend.

Wenn nicht ausdrücklich vermerkt, schliesst der angebotene Preis für das Equipment weder Transport noch Versicherung, Installation oder Abnahme/Schulung vor Ort ein. Unter Lieferpreis versteht sich der vertraglich vereinbarte Preis für den bestellten Lieferumfang gemäss Referenzangebot und allgemeiner Preisliste.

Währung und Zahlungsbedingungen sind im Referenzangebot definiert. Als Standard gelten die folgenden Zahlungsbedingungen des Lieferanten:

  • 50% des Vertragspreises als Anzahlung fällig spätestens 10 Tage nach Eingang der Auftragsbestätigung und der Rechnung. Die Herstellung des Equipments beginnt erst nach Eingang dieser Anzahlung.
  • 40% des Vertragspreises 5 Tage vor Versand FCA
  • 10% des Vertragspreises spätestens 30 Tage nach erfolgter Installation und Abnahme vor Ort (SAT) oder vor Produktionsstart am Firmensitz des Käufers je nach dem, was zuerst erfolgt. Diese Zahlung ist auch im Fall noch verbleibender offener Punkte, welche die Produktionsfähigkeit nicht behindern, fällig. Die letzte Zahlung ist ausnahmslos fällig, wenn die Maschine am Firmensitz des Käufers in die Produktion geht.


Der Lieferant akzeptiert unter Umständen auch Kreditbriefe. Alle Extrakosten aufgrund alternativer Zahlungsbedingungen werden zu Lasten des Käufers verrechnet. Rechnungen sind bindend, wenn der Käufer nicht sofort nach Erhalt Einsprache erhebt. Alle Rechnungen des Lieferanten sind standardmässig innerhalb von 30 Tagen zu begleichen. Im Fall einer verspäteten Zahlung wird ein Verzugszins von 0.04 % pro Tag auf dem verbleibenden geschuldeten Betrag berechnet.

Erfolgt die Bezahlung der Bestellung durch einen Dritten (Finanzierungsgesellschaft), so hat der Käufer den Lieferanten spätestens 20 Tage vor Versand, wie er für eine vertragsgemässe Erfüllung erforderlich ist, schriftlich über diese Tatsache und die Identität der entsprechenden Finanzierungsgesellschaft zu informieren, ansonsten die Rechnung und alle damit zusammenhängenden offiziellen Erklärungen inklusive Zollpapiere auf den Namen des Käufers ausgestellt werden. Führt die Nichtbeachtung dieser Bestimmung zu einer Verzögerung oder gar Stornierung einer Auslieferung, so schliesst der Lieferant hierfür jegliche Haftung aus.

Im Fall einer nicht durch den Lieferanten verschuldeten unplanmässigen Lieferung wird derselbe Zinssatz auf alle verspätet geleisteten Einzahlungen verrechnet. Als Referenzdaten gelten diejenigen der Rechnungen.

Sollten nicht standardmässige oder spezifische Exportdokumente verlangt werden, behält sich der Lieferant das Recht vor, diese speziellen Forderungen separat zu quotieren und zu verrechnen. Der minimale Bestellwert (für Ersatzteile und Verschleissmaterial) beträgt Fr. 150.--. Annullierungen von Bestellungen werden nicht akzeptiert. Im Fall einer Annullierung verrechnet der Lieferant folgende Gebühren:

  • 80% des Vertragspreises im Fall einer Annullierung weniger als 2 Wochen vor Versand
  • 50% des Vertragspreises im Fall einer Annullierung weniger als 4 Wochen vor Versand
  • 20% des Vertragspreises im Fall einer Annullierung weniger als 6 Wochen vor Versand


Auf spezifischem RFNS (Request For Non Standard) Bestellungen betragen die Annullierungskosten 100 % der Kosten der aktuellen noch unfertigen Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Annullierung.

4) Werksabnahme durch den Käufer

Der Abnahmetest durch den Käufer wird am Sitz des Lieferanten in der Schweiz durchgeführt. Der Test soll das korrekte Funktionieren des Equipments und die Leistungen innerhalb der bestellten Spezifikationen vor der Lieferung demonstrieren. Normalerweise dauert der Abnahmetest mind. einen Arbeitstag. Die Betriebsparameter werden von den Spezialisten des Lieferanten zusammen mit dem Käufer definiert. Vom Käufer verlangte spezifische Leistungskriterien, Testbedingungen oder Dauer des Abnahmetests müssen definiert, genehmigt und schriftlich quotiert sein und zusammen mit dem System bestellt werden. Kundenschulungen im Betrieb werden, wo anwendbar, nur nach ordnungsgemässer Abnahme der Anlage durchgeführt. Nach Abnahmeabschluss wird der Abnahmerapport vom Käufer unterschrieben und die Lieferung damit genehmigt.

Falls vom Käufer spezifisches Material (Leiterplatten, Bauteile, Feeder, Hilfsmittel) für die Abnahme verlangt wird, muss es ordnungsgemäss im Voraus verzollt und gebührenfrei an den Lieferanten verschickt worden sein.

5) Abnahmetest nach erfolgreicher Installation am Firmensitz des Käufers

Der Abnahmetest wird am Firmensitz des Käufers durchgeführt. Der Abnahmetest soll das korrekte Funktionieren des Equipments und die Leistungen innerhalb der generellen und spezifisch bestellten Spezifikationen nach der erfolgreichen Installation demonstrieren. Normalerweise dauert der Abnahmetest einen Arbeitstag. Die Betriebsparameter werden von Spezialisten des Lieferanten in Kooperation mit dem Käufer definiert. Vom Käufer verlangte spezifische Leistungskriterien, Testbedingungen oder Dauer des Abnahmetests müssen definiert, genehmigt und schriftlich quotiert sein und zusammen mit dem System bestellt werden. Prozessoptimierungen, wo anwendbar, sind nicht Teil der Installation und der Abnahme und müssen speziell quotiert werden.

Kundenschulungen im Betrieb, wo anwendbar, werden nur nach ordnungsgemässer Abnahme der Anlage durchgeführt. Nach erfolgreicher Abnahme wird der Abnahmerapport vom Käufer unterschrieben und die Abnahme damit definitiv genehmigt.

6) Gewährleistung und Service

Die Gewährleistungsdauer beträgt 12 Monate auf neue Maschinen und Teile. (6 Monate im Fall von gebrauchten oder aufbereiteten Maschinen und Teilen). Die Gewährleistung beginnt mit der Unterzeichnung des Abnahmetests oder bei Aufnahme eines umfassenden Produktionsbeginnes, je nach dem, was früher eintrifft. In jedem Fall beträgt die Gewährleistung höchstens 14 Monate (8 Monate im Fall von gebrauchten oder aufbereiteten Maschinen und Teilen, ausser wesentliche Punkte sind noch offen, die den Gebrauch der Maschine verhindern.)

Die Gewährleistung beschränkt sich auf Maschinen die einzig durch autorisierten Servicetechniker des Lieferanten installiert wurden. Teile, welche einer normalen Abnutzung unterliegen, wie z.B. Dichtungen, Schläuche, Filter, Lager, etc. fallen nicht unter die Gewährleistung.

Alle Gewährleistungsansprüche müssen sofort bei Eintreten schriftlich festgehalten und dem globalen Service Netzwerk des Lieferanten detailliert beschrieben werden. Zwecks eines reibungslosen Fehlerbehebungsprozesses und/oder einer Rückgabe der Teile soll der Käufer nach der Ereignismeldung alle Anweisungen des Lieferanten befolgen.

Basierend auf einer Ursachenanalyse des Vorfalls und den Umständen, unter welchen er stattfand, behält sich der Lieferant das Recht vor, den Anspruch ganz oder teilweise zu akzeptieren oder zurückzuweisen. Im Falle einer Zurückweisung behält sich der Lieferant das Recht vor die in Zusammenhang mit dem Fall bereits entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Die Gewährleistung findet strikt keine Anwendung im Fall eines unsachgemässen Gebrauchs des Equipments (bei Nichtbefolgen des offiziellen Lieferantenmanuals und/oder der Instruktionen), ungenügendem Unterhalt oder unzulänglicher Reparatur oder Modifikation, ausgeführt durch Dritte und nicht genehmigt durch den Lieferanten sowie beim Gebrauch von nicht originalen Essemtec-Ersatzteilen.

In jedem Fall verlängert sich die ursprüngliche Gewährleistungsdauer beim Auftreten von Garantiefällen nicht.

Die Standard-Gewährleistung des Lieferanten kann auf Verlangen verlängert werden (max. 2 Jahre). Die Gewährleistungsbedingungen für eine solche Verlängerung werden in einem speziellen und separat unterschriebenen Servicevertrag geregelt.

In jedem Fall haftet der Lieferant weder für anfallende oder mittelbare Schäden noch für einen Produktionszeitverlust und/oder Material aufgrund eines Schades des gelieferten Equipments.

7) Software Lizenz

Die gesamte Software (Maschinen und Applikationen) des Lieferanten bleibt unter allen Umständen Eigentum der Essemtec AG. Die mittels separater Lizenzvereinbarung abgegebene/mitgelieferte/eingebettete Software darf nur in Übereinstimmung mit der Lizenzvereinbarung und unter Verwendung des entsprechenden Hard Lock Software Sicherheitssystems (Dongle) angewendet werden.

Dem Käufer wird nach Installation und bei Abnahme des bestellten Systems eine einmalige, voll eingezahlte und nicht übertragbare Lizenz für den bestimmungsgemässen Gebrauch der Maschinensoftware gewährt.

8) Geistiges Eigentum

Essemtec AG ist unter allen Umständen Besitzerin des gesamten geistigen Eigentums in Zusammenhang mit geliefertem Equipment, Prozessen und Servicedienstleistungen. Das geistige Eigentum wird unter keinen Umständen jemals bei der Lieferung des Equipments, der Prozesse, der Software oder der Servicedienstleistungen übertragen.

9) Entsorgung

Nach Gebrauch der gelieferten Produkte ist der Käufer für die sachgemässe Entsorgung auf eigene Kosten verantwortlich. Der Kunde enthebt den Lieferanten von allen Pflichten der Entsorgung, der Warenrücknahme, der Entsorgungskosten und aller diesbezüglichen Forderungen Dritter.

10) Allgemeine Datenschutzbestimmungen

Unter folgendem Link -  https://essemtec.com/firma/datenschutz/ - sind die Allgemeinen Datenschutzbestimmungen beschrieben. Es wird davon ausgegangen, dass diese Bestimmungen durch den Käufer bestätigt und genehmigt werden.

11) Angewandtes Recht und Gerichtsstand

Der Vertrag untersteht dem Schweizer Recht. Der Gerichtsstand ist Luzern/Schweiz. Die angewandten Sprachen sind Deutsch oder Englisch.

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